Gestaltungsplanung

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Der Gestaltungsplan nach § 83 ff. PBG legt für bestimmte klar begrenzte Gebiete die Zahl, die Lage, die äusseren Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung von Bauten verbindlich fest. Dabei darf von der Regelbauweise und den kantonalen Mindestmassen abgewichen werden. Im Gegenzug sind aber Anstrengungen zu erbringen, dass Bauten und Anlagen zusätzliche Anliegen im öffentlichen Interesse abdecken und der Allgemeinheit einen klaren Mehrwert ermöglichen.

Folgende Unterlagen werden im Rahmen der Gestaltungsplanerarbeitung (aufgrund von Richtprojekt, Studienauftrag oder Masterplan) erstellt:

  • Gestaltungsplanvorschriften
  • Situationsplan 1:500
  • Planungsbericht nach Art. 47 RPV
  • Mitwirkungsbericht (nicht berücksichtigte Einwendungen)
  • Weitere Unterlagen (z.B. Mobilitätskonzept, Vergleich Regelbauweise, Lärmgutachten usw.)